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Sterbefallbeurkundung


  • Anzeige eines Sterbefalls.
  • Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Bereich der Mensch gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
  • Personen haben den Sterbefall mündlich, Einrichtungen schriftlich anzuzeigen.
  • Anzeigepflichtige Personen können ein Bestattungsunternehmen mit der Anzeige beauftragen.
  • Auf Grundlage der Anzeige wird der Sterbefall im Sterberegister eingetragen.

Leistungsbeschreibung

Verstirbt eine Person in Hilter, so wird der Sterbefall vom Standesamt Hilter beurkundet.
Zuständig ist also immer das Standesamt, in dessen Bezirk die Person verstorben ist.

Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, angezeigt werden. Sollte sich in Ihrer Familie ein Sterbefall ereignen, wenden Sie sich bitte an ein Bestattungsinstitut Ihrer Wahl.
Diese Unternehmen erledigen in der Regel alle erforderlichen Formalitäten, eine persönliche Vorsprache ist in diesem Fall nicht notwendig.

  • Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet,  
    • müssen Sie einen Arzt und einen Bestatter kontaktieren

und

  • den Sterbefall beim zuständigen Standesamt mündlich anzeigen oder den Bestatter mit der Anzeige beauftragen.
  • Hat sich der Sterbefall im Krankenhaus ereignet, nehmen Sie als Angehöriger in Absprache mit dem Krankenhauspersonal Kontakt zu einem Bestatter auf.
  • Der Arzt oder die Ärztin stellt eine Todesbescheinigung aus und übergibt diese im Regelfall dem Bestatter.
  • Haben Sie den Bestatter mit der Anzeige beauftragt, erstellt dieser eine schriftliche Sterbefallanzeige (inklusive aller erforderlichen Urkunden) und übergibt sie dem Standesamt.
  • Hat sich der Sterbefall in einem Krankenhaus, Alten und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, wird seitens der Einrichtung die schriftliche Sterbefallanzeige erstellt und dem Standesamt zugesandt.
  • Das Standesamt überprüft die vorgelegten Urkunden auf Echtheit und die Angaben auf den Unterlagen auf Vollständigkeit.
  • Der Sterbefall wird gegebenenfalls im Sterberegister erfasst.
  • Das Standesamt stellt, soweit beantragt, Sterbeurkunden aus dem erstellten Register aus.

  • Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung
  • Geburtsurkunde des Verstorbenen (gegebenenfalls nicht notwendig, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt aus einer Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben)
  • Nachweis über den letzten Wohnsitz (z. B. Personalausweis, einfache Melderegisterauskunft, Mietvertrag, Stromrechnung oder vergleichbare Unterlagen)
  • ärztliche Bescheinigung über den Tod

Die Beurkundung des Sterbefalls ist gebührenfrei. Ausgestellte Sterbeurkunden für gesetzliche Zwecke, etwa für die Beerdigung, die Krankenkasse oder Rente sind kostenfrei.
Gebühren entstehen nur, wenn zusätzliche Urkunden benötigt werden. Die erste Urkunde kostet 15,00 EUR, jede weitere 7,50 EUR.

Alle ausländischen Urkunden sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen, die von einem allgemein vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer gefertigt wurde.
Ausnahme: Internationale (mehrsprachige) Urkunden