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Leistungsbeschreibung

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist dafür gedacht, im Einzelfall eine Unzuträglichkeit im Alltag aufgrund eines Namens zu beseitigen.
Sie ist nur einmal im Leben möglich und auch nur dann, wenn ein besonders wichtiger Grund vorliegt.
Diese Art der Namensänderung hat Ausnahmecharakter und wird nur in seltenen Fällen genehmigt.
Weitere Informationen erhalten Sie von den zuständigen Sachbearbeitern.

Bitte setzen Sie sich mit den zuständigen Sachbearbeitern in Kontakt.

Familienname bei Neugeboren

Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind und einen gemeinsamen Familiennamen führen, erhält das Kind diesen automatisch.
Führen Die Eltern aber keinen gemeinsamen Ehenamen, müssen sie sich bis spätestens einen Monat nach der Geburt entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, aber haben gemeinsame Sorge, müssen Sie entscheiden, welchen Familiennamen das Kind erhalten soll. Auch dieses muss bis spätestens einen Monat nach der Geburt getroffen werden.
Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, bekommt das Kind den Nachnamen des sorgeberechtigten Elternteils. Der sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind auch den Nachnamen des nichtsorgeberechtigten Elternteils geben, wenn dieser zustimmt.

Bestimmung Familienname

Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens
Haben die Ehegatten bei der Eheschließung keinen Ehenamen bestimmt, so können sie dies nachholen. Zum Ehenamen können die Ehegatten den Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Erklärung geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.

Hinzufügung des bisherigen Namens zum Ehenamen
Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.
Die Bildung eines mehr als zweiteiligen Namens ist nicht zulässig.

Wiederannahme des Geburtsnamens
Nach Auflösung der Ehe kann der verwitwete oder geschiedene Ehegatte seinen Geburtsnamen wieder annehmen.
Er kann wahlweise auch den Namen annehmen, den er vor der Ehe geführt hat.

Anschlusserklärung eines Kindes an den Ehenamen der Eltern
Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt.

Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes nach Begründung der gemeinsamen Sorge
Die gemeinsame Sorge wird durch Abgabe beim Jugendamt (für nicht verheiratete Eltern) oder durch Eheschließung begründet. Nach Begründung der gemeinsamen Sorge können die Eltern den Geburtsnamen des Kindes innerhalb von 3 Monaten neu bestimmen in den Namen des anderen Elternteils.

Namenserteilung durch die Mutter des Kindes
Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, kann die Mutter - bei alleinigem Sorgerecht - dem Kind auch den Namen des Vaters erteilen.
Der Vater muss dem zustimmen.

Namenserteilung durch einen Elternteil und dessen Ehegatten
Der wieder verheiratete Elternteil und sein Ehegatte können dem Kind aus einer anderen Verbindung den neuen Ehenamen erteilen, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.