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Namenswahl bei der Eheschließung


Leistungsbeschreibung

Nach deutschem Recht können die Eheschließenden einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, getrennte Namen behalten oder einen Doppelnamen wählen.

Es ist weiterhin möglich, dass ein/e Partner/in dem Ehenamen ein Begleitname hinzufügt oder voranstellt.

Wenn die Erklärung zum Zeitpunkt der Trauung abgegeben wird, sind keine zusätzlichen Unterlagen notwendig und es fallen keine gesonderten Kosten an.

Der Ehename kann aber muss nicht während der Eheschließung beschlossen werden.

Die spätere Bestimmung eines Ehenamens ist während bestehender Ehe jederzeit möglich.

Ist die Entscheidung für einen Ehenamen getroffen, so ist diese unwiderruflich und kann während bestehender Ehe nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.

Die Bildung eines mehr als zweiteiligen Namens ist nicht zulässig.

In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten, z.B. für die Namensführung nach ausländischem Recht oder wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind.

Ihr Standesamt berät Sie hierzu gerne.

Eheschließende mit ausländischen Staatsangehörigkeiten empfehlen wir außerdem sich bezüglich der Namensführung bei den ausländischen Vertretungen (Konsulat/Botschaft) beraten zu lassen.