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Übernahme Kindertagesstättenbeiträge


Leistungsbeschreibung

Ihr Kind hat das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet und besucht eine Kindertagesstätte (KiTa).
Der Beitrag für den Besuch einer Kindertagesstätte wird auf Antrag übernommen, wenn die Belastung durch die Beiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

Nicht zuzumuten sind die Beiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten. Auch wenn Sie keine der o.g. Leistungen beziehen und Ihr Einkommen nicht ausreicht, die Gebühren für den Besuch der KiTa zu bezahlen, können Sie die Übernahme der Beiträge beantragen.

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Bescheinigung der Kindertagesstätte
  • Sozialleistungsbescheid oder Nachweise über Einkommen und Belastungen

Der Anspruch auf Übernahme der Beiträge beginnt ab Vorliegen der Voraussetzungen (auch rückwirkend).