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Hundesteuer (An- und Abmeldung)


Die Hundesteuer wird durch die kommunale Satzung festgesetzt.

Leistungsbeschreibung

Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes). Als Halter des Hundes gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt, stirbt oder die Hundehalterin/der Hundehalter wegzieht.

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Anmeldung Hundesteuer:

  • Anmeldeformular
  • Sachkundenachweis
  • Nachweis des Bestehens einer Tierhalterhaftpflichtversicherung
  • Chipnummer
  • Tag der Anschaffung/Datum des Zuzugs
  • Hunderasse
  • Geschlecht
  • Alter

Zusätzlich müssen alle Hundehalter/innen Ihre Hunde in einem zentralen Register des Landes Niedersachsen anmelden.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter: www.hunderegister-nds.de.

Abmeldung Hundesteuer:

  • Abmeldeformular
  • Steuermarke

Die Steuer beträgt jährlich 54,00 EUR für den ersten und jeden weiteren Hund.

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.

Steuerermäßigung (50%) wird auf Antrag gewährt für das Halten von Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und zu jagdlichen Zwecken verwendet werden. Die entsprechenden Zeugnisse sind vorzulegen.