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Leistungsbeschreibung

Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Besteuerungsgrundlage ist deren Einheitswert.
Um aus dem Einheitswert die Grundsteuer zu berechnen, sind zwei Rechenvorgänge erforderlich.
Zunächst sind die im Grundsteuergesetz festgelegten Steuermesszahlen (z.B. für Zweifamilienhäuser 3,1 v.Tausend) auf den Einheitswert anzuwenden.
Das Ergebnis sind die Steuermessbeträge, die das Finanzamt festsetzt und auch den Bürgern und den Gemeinden mitteilt.
Durch die Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem vom Rat der Gemeinde Hilter a.T.W. festgesetzten Hebesatz ergibt sich die zu entrichtende Grundsteuer.

  • Hebesatz Grundsteuer A: 330 v. Hundert
  • Hebesatz Grundsteuer B: 345 v. Hundert

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