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Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt


Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt

Leistungsbeschreibung

Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen

  • Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
  • volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
  • Schwangerschaft,
  • Alleinerziehung von Kindern,
  • kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit
  • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung

anerkannt werden.

Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

Die Grundsicherung steht bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die erforderlichen Leistungen nicht von anderen erhalten. Die Hilfe setzt grundsätzlich mit Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Bürgergeld und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Personalausweis, ggf. Schwerbehindertenausweis
  • Belege über Unterkunfts- und Heizkosten, z.B. Mietbescheinigung oder Nachweis der Hauslasten, Abschlagsrechnung Gasversorger
  • Belege über Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrat-, Privat- und KFZ-Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung
  • Einkommensbelege, z.B. aktuelle Rentenbescheide, Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Belege über Vermögen wie z.B. Sparbücher, Kontenstatus des Geldinstituts, Festgeld- oder Wertpapierkonten

Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit dem Monat der Antragstellung. Hilfe zum Lebensunterhalt beginnt mit dem Tag der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen.

Die Grundsicherungsleistung wird in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt.

Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.