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Eheschließung und Trauung


Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin zum Vorgespräch mit einem zuständigen Sachbearbeiter!

Leistungsbeschreibung

Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor der Standesbeamten/dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Standesbeamte/der Standesbeamte darf die Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen.

Die Standesbeamte oder der Standesbeamte muss die Mitwirkung verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aufhebbar wäre.

Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.

Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden.

Die Standesbeamte/der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.

Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von der Standesbeamten/dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten. Sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und der Standesbeamten/dem Standesbeamten zu unterschreiben.

Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Eheschließenden erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und

  1. die Standesbeamte/der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat,
  2. die Standesbeamte/der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Eheschließenden einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder
  3. die Standesbeamte/der Standesbeamte von den Eheleuten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Eheschließenden hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist

und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.

Die Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung beim Standesamt, in dessen Bezirk eine oder einer der Verlobten den Haupt- oder Nebenwohnsitz hat.

Sie waren noch nicht verheiratet und haben keine Kinder. Beide Partner sind ledig, volljährig, haben keine Kinder und waren noch nicht verheiratet, besitzen zudem die deutsche Staatsangehörigkeit und ihren Hauptwohnsitz in Hilter a.T.W. In diesem Fall werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass beider Partner
  • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister

Wer schon verheiratet war, benötigt darüber hinaus:

  • Eheurkunde mit Auflösungsvermerk oder
  • eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister


Bei vorheriger Eheschließung im Ausland und eventuell dortiger Scheidung erkundigen Sie sich bitte im Standesamt nach den erforderlichen Urkunden und Unterlagen. Sofern ausländische Scheidungsurteile in Deutschland noch anerkannt werden müssen, erhalten Sie auch hierzu Informationen.

Die Kosten für die Eheschließung richten sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter.

Die Eheschließung kann auch vor jedem anderen deutschen Standesamt erfolgen. Voraussetzung dafür ist eine rechtzeitige Anmeldung der Eheschließung bei der zuständigen Stelle. Diese teilt das Ergebnis seiner auf die Anmeldung erfolgten Prüfung dem Eheschließungsstandesamt mit.

Sofern Sie oder Ihr Ehegatte Ihren Hauptwohnsitz nicht in Hilter haben, benötigen Sie zur Anmeldung der Eheschließung eine Aufenthaltsbescheidung Ihrer zuständigen Meldebehörde.

Für gemeinsame Kinder sind Geburtsurkunden oder beglaubigte Abschriften aus dem Geburtsregister erforderlich.
Sie müssen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.
Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie ein oder zwei Personen zu Trauzeugen bestimmen.
Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennten Familiennamen führen wollen, können Sie bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.