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Eheschließung und Trauung


Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin zum Vorgespräch mit einem/r zuständigen Sachbearbeiter/in!

Leistungsbeschreibung

Die Anmeldung der Eheschließung, bzw. die Prüfung der Ehevoraussetzungen erfolgt bei dem Standesamt, in dessen Bezirk eine oder einer der Verlobten den Haupt- oder Nebenwohnsitz hat.

Die Eheschließung kann auch vor jedem anderen deutschen Standesamt erfolgen. Voraussetzung dafür ist eine rechtzeitige Anmeldung der Eheschließung bei der zuständigen Stelle.

Nach erfolgter Prüfung ist die Eheanmeldung 6 Monate gültig.

Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.

Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden.

Die Standesbeamte/der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.

Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von der Standesbeamten/dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten. Sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und der Standesbeamten/dem Standesbeamten zu unterschreiben.

Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Eheschließenden erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und

  1. die Standesbeamte/der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat,
  2. die Standesbeamte/der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Eheschließenden einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder
  3. die Standesbeamte/der Standesbeamte von den Eheleuten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Eheschließenden hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist

und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.

·         Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.

·         Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.

·         Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.

Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der Europäischen Union (EU). Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.

Beide Partner sind ledig, volljährig, haben keine Kinder und waren noch nicht verheiratet, besitzen zudem die deutsche Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz in Hilter a.T.W.
In diesem Fall werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass beider Partner
  • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister

Wer schon verheiratet war, benötigt darüber hinaus:

  • Eheurkunde mit Auflösungsvermerk oder
  • eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister

Bei vorheriger Eheschließung im Ausland und eventuell dortiger Scheidung erkundigen Sie sich bitte im Standesamt nach den erforderlichen Urkunden und Unterlagen. Sofern ausländische Scheidungsurteile in Deutschland noch anerkannt werden müssen, erhalten Sie auch hierzu Informationen.

Sofern Sie oder Ihr Ehegatte Ihren Hauptwohnsitz nicht in Hilter haben, benötigen Sie zur Anmeldung der Eheschließung eine Aufenthaltsbescheinigung Ihrer zuständigen Meldebehörde.

Für gemeinsame Kinder sind Geburtsurkunden oder beglaubigte Abschriften aus dem Geburtsregister erforderlich.

Die Anmeldung der Eheschließung muss persönlich erfolgen.

Die Kosten für die Eheschließung richten sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an den/die zuständigen Sachbearbeiter/in.

§ 10 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 11 Absatz 1 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 12 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 13 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 28 Personenstandsverordnung (PStV)

§ 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1310 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)

§§ 1303 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Seit dem 25. Mai 2018 ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung, welche den Umgang mit persönlichen Daten neu regelt, in Kraft getreten. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn es eine gesetzliche Grundlage oder eine gültige Einwilligungserklärung gibt.

Aus diesem Grund ist gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO eine Veröffentlichung bzw. Bekanntgabe von persönlichen Daten (Name, Anschrift, Telefonnummer) sowie Tag, Uhrzeit und Ort Ihrer Eheschließung gegenüber anfragenden Dritten betroffenen Stellen ohne ausdrückliche Einwilligungserklärung nicht mehr erlaubt.

Die Einwilligung ist freiwillig. Sie kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Die personenbezogenen Daten werden nur so lange von uns aufbewahrt, wie dies für die oben genannten Zwecke erforderlich ist. Im Falle eines Widerrufs werden wir diese Daten unverzüglich löschen, es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungspflichten gem. § 5 Abs. 5 PStG bestehen. Der Widerruf hat auch zur Folge, dass eine Weitergabe an Dritte unzulässig ist.

Betroffene Personen haben folgende Rechte, wenn die gesetzlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Recht auf Auskunft über die Verarbeiteten personenbezogenen Daten
  • Recht auf Akteneinsicht nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen
  • Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten
  • Recht auf Löschung oder Einschränkung der Datenverarbeitung
  • Recht auf Widerspruch gegen die Datenverarbeitung wegen besonderer Umstände
  • Recht auf Beschwerde an die Aufsichtsbehörde bei Datenschutzverstößen

Die Eheschließung kann auch vor jedem anderen deutschen Standesamt erfolgen. Voraussetzung dafür ist eine rechtzeitige Anmeldung der Eheschließung bei der zuständigen Stelle. Diese teilt das Ergebnis seiner auf die Anmeldung erfolgten Prüfung dem Eheschließungsstandesamt mit.

Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie insgesamt bis zu zwei Personen zu Trauzeugen bestimmen.
Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennten Familiennamen führen wollen, können Sie bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.